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E-Rechnung-Pflicht für Handwerker: Fristen 2025, 2027, 2028 im Überblick

E-Rechnung-Pflicht für Handwerker: Fristen 2025, 2027, 2028 im Überblick

E-Rechnung-Pflicht einfach erklärt: Empfangspflicht seit 2025, Versandpflicht ab 2027/2028, nur B2B, Formate (XRechnung, ZUGFeRD), Ausnahmen für Kleinbeträge und Kleinunternehmer — der komplette Fahrplan für Handwerksbetriebe.

Ratgeber1. November 2026

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Inhaltsverzeichnis

Die E-Rechnung ist für Handwerksbetriebe keine Zukunftsmusik mehr, sondern geltendes Recht — mit klaren, gestaffelten Fristen. Dieser Überblick bringt alles auf einen Punkt: Wer muss ab wann was können, welche Formate gelten, und was du jetzt konkret tun solltest.

Schnelle Antwort

Empfangen musst du E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025 — jeder Betrieb, auch Kleinunternehmer. Versenden (ausstellen) musst du sie ab dem 1. Januar 2027 (bei über 800.000 € Vorjahresumsatz) bzw. ab dem 1. Januar 2028 (alle übrigen Betriebe). Die Pflicht gilt nur zwischen Unternehmen (B2B) im Inland — an Privatkunden nicht. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931 (XRechnung oder ZUGFeRD) — ein normales PDF zählt nicht.

Gut zu wissen

Rechtsstand: November 2026. Grundlage ist § 14 UStG (in der Fassung des Wachstumschancengesetzes, in Kraft seit 2025) samt den BMF-Einführungsschreiben vom 15.10.2024 und 15.10.2026. Die Fristen sind geltendes Recht, kein Entwurf; das BMF-Schreiben vom 15.10.2026 hat sie ohne Verschiebung bestätigt. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der Vorschriften.

Die drei Fristen, die zählen

Ab wannWerWas
1. Januar 2025alle Betriebe (auch Kleinunternehmer)E-Rechnungen empfangen können
1. Januar 2027Betriebe mit > 800.000 € Umsatz im Vorjahr (2026)E-Rechnungen ausstellen (B2B)
1. Januar 2028alle übrigen BetriebeE-Rechnungen ausstellen (B2B)

Bis Ende 2026 gilt eine Übergangsphase: Papier und PDF sind mit Zustimmung des Empfängers noch erlaubt. Für kleinere Betriebe (≤ 800.000 €) läuft diese Möglichkeit erst Ende 2027 aus. Der Empfang ist aber jetzt schon Pflicht — hier gibt es keine Schonfrist. Mehr dazu im Ratgeber E-Rechnung im Handwerk — was seit 2025 Pflicht ist und im Countdown-Fahrplan zur Versandpflicht.

Nur B2B — Privatkunden bleiben außen vor

Die Pflicht betrifft ausschließlich Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B) im Inland. An Privatkunden (B2C) darfst du weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen stellen. Für den typischen Handwerksbetrieb heißt das: Die Badsanierung für den privaten Hausbesitzer bleibt formfrei — die Rechnung an den Gewerbekunden oder das Bauunternehmen fällt unter die Pflicht.

Was ist überhaupt eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland sind zwei Formate etabliert:

  • XRechnung — reines XML, v. a. im Behörden-Umfeld verbreitet.
  • ZUGFeRD — ein hybrides Format: ein PDF/A-3, in das der XML-Datensatz eingebettet ist. Man sieht also eine lesbare Rechnung und hat zugleich die maschinenlesbaren Daten. Aktuelle Version ist ZUGFeRD 2.5.2 (2026) — wichtig ist aber nicht die Versionsnummer, sondern das Profil: ab EN 16931 (Comfort) aufwärts ist es eine gültige E-Rechnung.

Kein gültige E-Rechnung sind: ein einfaches PDF (auch mit allen Pflichtangaben), eine eingescannte Papierrechnung, ein Foto oder eine Word-/Excel-Datei. Welches Format wann sinnvoll ist, erklärt der Ratgeber ZUGFeRD und XRechnung — was Handwerker wissen müssen.

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Werkstatt-Ratgeber Redaktion

Fachredaktion — geprüft und aktualisiert

Geprüft am 1. November 2026

Quelle: werkstatt-ratgeber.de/ratgeber/e-rechnung-pflicht-fristen-handwerk